rechtliche Grundlagen (aktuell: elektr. Sicherheit, Datenschutz)
nicht mehr aktuell? könnte vom DSB gepflegt werden.
elektrische Sicherheit
Mail von RECHT
zur Rechtaufsicht des KIT gehört auch, zu kontrollieren/mitzuteilen, welche sicherheitstechnischen Regelungen am KIT gelten und dass diese von der VS eingehalten werden. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere den Fall, wenn zB elektrische Geräte in Räume des KIT verbracht werden, die entsprechend sicherheitstechnisch abgenommen werden müssen. Am einfachsten wenden Sie sich daher an die Kollegen von ASERV.
Überprüfung von elektrischen Geräten
Müsste das KIT bzw. StuWe ünernehmen
Datenschutz
Ergebnisse vom Gespräch mit Frau Bittmann (KIT-DSB) vom 19.3.2015.
Grundlagen
Für die VS gilt das Landesdatenschutzgesetz. Für Vereine und andere Organisationen gilt das Bundesdatenschutzgesetz.
Für die VS
Das LDSG gilt für in der VS tätige automatisch, auch ohne Belehrung oder Erklärung. Als Organisation trägt man trotzdem Verantwortung in der Hinsicht, dass ein Organisationsverschulden drohen kann, wenn man keine ausreichende Maßnahmen zur Durchsetzung des Datenschutzes ergreift.
Die Meinung der DSB ist, dass eine Verbreitung von Information über die Grundlagen des Datenschutzes ausreicht. Das KIT erstellt dazu einen Flyer, an dem wir uns wahrscheinlich orientieren können. Inbesondere ist keine Unterschrift von VS-Mitarbeitern nötig und kein Datenschutzbeauftragter.
Bei der automatisierten Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten benötigt man ein Verfahrensverzeichnis. In diesem Fall sollte man die DSB konsultieren. Dass die VS aber überhaupt an die entsprechenden Daten kommt, ist relativ unwahrscheinlich. Insbesondere nicht betroffen davon sind:
- Personalakten
- Mailinglisten
- Helferlisten
Konkrete Ideen zur Umsetzung des Datenschutzes:
- Erstellen eines Flyers mit Hinweisen für VS-Mitarbeiter
- Automatischer Hinweis bei Erstellung/Erstnutzung eines Zugangs oder Mailaccounts
weitere Informationen
- Verfasste Studierendenschaft als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle von ZENDAS: VS ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche eine Gliedkörperschaft der Hochschule. (§ 65 Abs.1 LHG BW)